Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug
Das Bundeskabinett hat am 2. April 2014 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie verabschiedet. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 8. Mai 2014 terminiert.
Der Entwurf enthält aus Sicht der Bauwirtschaft an zentralen Stellen wesentliche Verbesserungen im Vergleich zum Gesetzentwurf der letzten Legislaturperiode. Insbesondere differenziert der neue Entwurf zwischen Individualvereinbarungen einerseits und Allgemeinen Geschäftsbedingungen andererseits. Durch die neuen Vorschriften zur AGB-Inhaltskontrolle in § 308 BGB wird eine praxisgerechte und wirksame Beschränkung von Zahlungs- wie auch von Abnahmefristen eingeführt. Dies ist mit Blick auf die Liquidität der vorleistungspflichtigen Bauunternehmen erforderlich, entspricht dem Ziel der Richtlinie und wird von uns daher ausdrücklich begrüßt.
Änderungsvorschlag
Nach unserer Bewertung halten wir insbesondere folgenden Punkt für verbesserungsfähig:
Fazit
Durch die Aufnahme der AGB-Regelungen zu Zahlungs-und Abnahmefristen in § 308 BGB werden wesentliche Bedenken aufgegriffen, die wir gegenüber dem Gesetzentwurf der vergangenen Legislaturperiode erhoben hatten. Damals hatten wir gefordert, dass es Ziel eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr sein muss, Zahlungs- und Abnahmefristen als tatsächliche Maximalfristen zu definieren. Durch die Aufnahme der beiden Ziffern in § 308 BGB ist nach unserer Einschätzung sichergestellt, dass für die in der Praxis überragend bedeutsamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine handhabbare Regelung mit akzeptablen Maximalfristen greift. Den nun vorgelegten Umsetzungsentwurf bewerten wir daher grundsätzlich positiv.
Wesentliche positive Aspekte
- Für AGB-Zahlungsbestimmungen wird in § 308 Nr. 1a BGB eine neue Vorschrift eingefügt. Hiernach sind Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen im Zweifel als unwirksam anzusehen.
- Für AGB-Abnahmebestimmungen wird in § 308 Nr. 1b BGB eine neue Vorschrift eingefügt. Hiernach sind Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen im Zweifel als unwirksam anzusehen.
- Abnahme- und Zahlungsfrist beginnen zum selben Zeitpunkt und können deshalb nicht kumulieren. Die Abnahmefrist geht hiernach in der Zahlungsfrist auf.
Änderungsvorschlag
Nach unserer Bewertung halten wir insbesondere folgenden Punkt für verbesserungsfähig:
- Bei der neuen Regelung zu AGB-Zahlungsfristen in § 308 Nr. 1a BGB befürworten wir eine Sonderregelung für Abschlagszahlungen nach Vorbild der VOB/B (21 Tage) als Maximalfrist.
Fazit
Durch die Aufnahme der AGB-Regelungen zu Zahlungs-und Abnahmefristen in § 308 BGB werden wesentliche Bedenken aufgegriffen, die wir gegenüber dem Gesetzentwurf der vergangenen Legislaturperiode erhoben hatten. Damals hatten wir gefordert, dass es Ziel eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr sein muss, Zahlungs- und Abnahmefristen als tatsächliche Maximalfristen zu definieren. Durch die Aufnahme der beiden Ziffern in § 308 BGB ist nach unserer Einschätzung sichergestellt, dass für die in der Praxis überragend bedeutsamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine handhabbare Regelung mit akzeptablen Maximalfristen greift. Den nun vorgelegten Umsetzungsentwurf bewerten wir daher grundsätzlich positiv.